AGB
§ 1 Geltungsbereich
(1) Für die Geschäftsbeziehungen der HD Wireless hinsichtlich der Vermietung von Gegenständen (Kameras, drahtlos Kameras, Drahtlossystemen, Objektiven, Zubehör, et cetera) und die Erbringung von Dienstleistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(2) Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, HD Wireless hat ausdrücklich in Textform ihrer Geltung zugestimmt.
§ 2 Vertragsschluss, Kündigung,
(1)Alle Angebote der HD Wireless sind unverbindlich und freibleibend. Sie stellen eine Aufforderung dar, Leistungen der HD Wireless zu erwerben. Mit der Auftragserteilung gibt der Auftraggeber ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages ab. Der Vertragsschluss erfolgt, indem HD Wireless ein Bestätigungsschreiben in Textform (z.B. E-Mail, Schreiben, etc.) als Auftragsbestätigung übersendet.
(2) Der Auftraggeber kann bis zum Beginn der Leistungen der HD Wireless den Vertrag kündigen. Kündigt der Auftraggeber, so ist HD Wireless berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. HD Wireless muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart wird. Anstelle der vorgenannten Vergütung bleibt es HD Wireless unbenommen, als pauschale Vergütung 5 % der ursprünglich vereinbarten Vergütung im Fall der Kündigung zu verlangen.
(3) Das Recht zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von den vorgenannten Regelungen unberührt.
§ 3 Fälligkeit, Zahlung
(1)Alle Preise sind Nettopreise soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt.
(2) Mit der Auftragsbestätigung wird eine Anzahlungsrechnung übersandt, die sofort fällig ist und im Rahmen der auf der Rechnung vermerkten Zahlungsfrist zu überweisen ist. Nach Verstreichen der auf dem Rechnungsformular genannten Zahlungsfrist, kommt der Auftraggeber in Verzug, ohne dass einer weiteren Mahnung bedarf. Im Falle des Verzuges behält sich HD Wireless die Geltendmachung von Verzugszinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem von der europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Basiszinssatz vor.
§ 4 Haftung für vertragliche Hauptpflichten
HD Wireless haftet für verschuldete Schäden bei der Verletzung der vertraglichen Hauptpflichten. Die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen der HD Wireless wird ausgeschlossen, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten berühren oder Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Garantien oder Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz betroffen sind. Gleiches gilt für Erfüllungsgehilfen und die gesetzlichen Vertreter der HD Wireless. Eine grundsätzliche Haftung ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
§ 5 Überlassener Gegenstände, Prüf- und Rügepflicht, Mietdauer, Transportgefahr, Versicherungspflicht des Mieters
(1)Im Rahmen der vertraglichen Verpflichtung überlassene oder übergebene Gegenstände (z.B. im Falle der Vermietung oder nur teilweiser Erbringung von Dienstleistungen) hat der Auftraggeber unverzüglich zu prüfen und für ihn erkennbare Mängel und Fehler sowie eine Fehlmenge unverzüglich in Textform (z.B. per E-Mail) zu rügen. Fehlt es an einer unverzüglichen Rüge, gelten die überlassenen Gegenstände als vertragsgerecht. Das Gleiche gilt bei Aufkommen von Mängeln und Fehlern der Gegenstände während der Vertragslaufzeit und vor deren Rückgabe.
(2)Die Miete beginnt mit dem Tag, an dem das Gerät vereinbarungsgemäß das Lager von HD Wireless verlässt bzw. im Lager bereitgestellt wurde. Sie endet mit dem Tag der Rückgabe. Mietgebühren werden nach Tagessätzen berechnet. Eine Pflicht zur Nutzung der Mietsache besteht nicht, daher werden alle Tage, auch Samstage, Sonn- und Feiertage berechnet.
(3) Die Transportgefahr geht mit Verlassen der Gegenstände des Lagers der HD Wireless auf den Auftraggeber über.
(4) Der Auftraggeber haftet für alle schuldhaften Beschädigungen und Abhandenkommen, etc. der Gegenstände in Höhe deren Wiederbeschaffungswerts. Er ist deshalb verpflichtet, eine branchenübliche Sachversicherung abzuschließen. HD Wireless ist berechtigt, jederzeit einen Nachweis über den Abschluss eines Versicherungsvertrages und dessen Bedingungen durch Vorlage geeigneter Dokumente (z.B. Versicherungspolice) zu verlangen. Die Geräte sind ausreichend gegen Schädigung und Verlust abzusichern. Im Schadensfall ist HD Wireless berechtigt, neben dem Auftraggeber auch Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend zu machen. Der Auftraggeber ist in diesem Fall verpflichtet, an HD Wireless die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erfüllungshalber abzutreten. Mit der Abtretung erlischt die Haftung des Auftraggebers nicht. Vielmehr erfolgt die Inanspruchnahme des Auftraggebers und des Versicherers nebeneinander wie Gesamtschuldner.
§ 6 Pflichten der Vertragsparteien bei Dienstleistungen¸ Mängel und Fehler der Dienstleistung
(1)HD Wireless erbringt Dienstleistungen entsprechend den Vereinbarungen im Vertrag. Der Auftraggeber trägt die Projekt- und Erfolgsverantwortung. Der Auftraggeber schafft die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen als Grundlage der Erbringung der Dienstleistungen der HD Wireless. Werkvertragliche Leistungen sind nicht Gegenstand des Vertrages. Die Leistungen werden nach dem bei Vertragsabschluss aktuellen Stand der Technik und durch Personal, das für die Erbringung der vereinbarten Leistungen qualifiziert ist, erbracht
(2) Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht, ist dies unverzüglich gegenüber HD Wireless in Textform zu rügen. Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Dienstleistung aus von HD Wireless zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom Auftraggeber in Textform zu setzenden angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. In diesem Fall hat HD Wireless Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Die Vergütung für solche Leistungen entfällt nur, wenn der Auftraggeber innerhalb von vier Wochen nach Erklärung der Kündigung nachweist, dass diese Leistungen für ihn nicht nutzbar und/oder ohne Interesse sind. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen qualitativer Leistungsstörungen sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Wenn Sie auf der Suche nach einem Superklon sind, ist Super Clone Rolex die richtige Adresse! Die größte Sammlung gefälschter Rolex-Uhren online!
(3) Der Auftraggeber erbringt alle erforderlichen Mitwirkungsleistung, wie z.B. Zugang zum Drehort, Drehgenehmigung, et cetera.
(4) HD Wireless benennt einen ausschließlich zuständigen Ansprechpartner.
§ 7 Aufrechnungsverbot, Zurückbehaltungsrecht
Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber HD Wireless aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Ein Aufrechnungs-oder Zurückbehaltungsrecht aus Forderungen, die nicht aus dem gleichen Vertragsverhältnis herrühren, ist ausgeschlossen.
§ 8 Übertragung der Nutzungsrechte an Dienstleistungsergebnissen
HD Wireless überträgt und räumt an den Ergebnissen der Dienstleistungen ein unbeschränktes, frei übertragbares Nutzungsrecht ein. Ein Widerruf der Übertragung der Nutzungsrechte für die Zukunft ist nur aus außerordentlich, wichtigem Grund möglich.
§ 9 Schutzrechtsverletzungen
(1)Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die Nutzung der übergebenen Dienstleistungsergebnisse geltend, liegen die in Abs. 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschriebenen Voraussetzungen der Haftung vor und wird deren Nutzung hierdurch beeinträchtigt oder untersagt haftet HD Wireless wie folgt:
HD Wireless wird nach eigener Wahl und auf eigene Kosten entweder die vereinbarten Dienstleistungsergebnisse so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzen, aber im wesentlichen der vereinbarten Dienstleistungen in für den Auftraggeber zumutbaren Weise entsprechen oder den Auftraggeber von Lizenz-Entgelten gegenüber dem Schutzrechtsinhaber oder Dritten freistellen. Gelingt dies dem Auftragnehmer zu angemessenen Bedingungen nicht, wird er diese Dienstleistungsergebnisse gegen Erstattung der entrichteten Vergütung abzüglich eines die Zeit der Nutzung berücksichtigenden Betrages zurücknehmen. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, diese Dienstleistungsergebnisse zurückzugeben.
(2) Voraussetzungen für die Haftung der HD Wireless sind, dass HD Wireless die Schutzrechtsverletzungen zu vertreten hat und dass der Auftraggeber den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter unverzüglich verständigt, die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennt und jegliche Auseinandersetzung einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen HD Wireless überlässt oder nur im Einvernehmen mit HD Wireless führt. Stellt der Auftraggeber die Nutzung aus Schadensminderung-oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit den Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist.
(3) Soweit der Auftraggeber die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen HW Wireless ausgeschlossen, der Auftraggeber hat in diesem Fall HD Wireless von allen Ansprüchen, Aufwendungen, et cetera freizustellen.
(4) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen einer Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 10 Sonstige Haftung
(1)Die Haftung für vertragliche Hauptpflichten ist in § 4 und die Haftung für Schutzrechtsverletzung ist in § 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt. Im Übrigen haften die Vertragspartner einander für von Ihnen zu vertretende Schäden wie folgt:
Für Personenschäden bis zu 1 Million € je Schadensereignis, insgesamt jedoch höchstens bis zu 2 Millionen € pro Vertrag; für Sachschäden bis zu 500.000 € je Schadensereignis, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million € pro Vertrag; für Vermögensschäden höchstens bis zu 10 % der Gesamtvergütung des Vertrages, insgesamt jedoch höchstens 500.000 € je Vertrag. Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen.
(2)Bei Verlust von Daten haftet HD Wireless nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist.
(3)Die Haftungsbeschränkungen gemäß § 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantien und soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt.
§ 11 Verjährung
Ansprüche der Auftraggeber verjähren in drei Jahren ab Kenntnis, spätestens jedoch in acht Jahren nach vollständiger Leistungserbringung oder vorzeitiger Vertragsbeendigung.
§ 12 Änderung der Dienstleistung
Der Auftraggeber kann nach Vertragsabschluss Änderungen des Leistungsumfangs im Rahmen der Leistungsfähigkeit der HD Wireless in Textform verlangen, es sei denn, dies ist für HD Wireless unzumutbar. HD Wireless wird das Änderungsangebot unverzüglich prüfen und annehmen oder ablehnen. Vereinbarte Leistungsänderung sind verbindlich zu dokumentieren. Kommt keine Änderung zustande, so werden die Arbeiten auf der Grundlage des Vertrags weitergeführt.
§ 13 Textform
Der Vertrag und seine Änderungen sowie alle vertragsrelevanten Erklärungen, Mitteilungs-Dokumentationspflichten bedürfen der Textform.
§ 14 Rechtswahl und Gerichtsstand
Die Parteien vereinbaren die Anwendung deutschen Rechts. Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.
§ 15 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages, der allgemeinen Geschäftsbedingungen, oder sonstige Regularien unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden zusammenwirken, um unwirksame Regelung durch solche Regelung zu ersetzen, die den unwirksamen Bestimmungen soweit wie möglich unter zu Grunde Legung der beiderseitigen Interessen entsprechen.
§ 16 Abwerbeverbot, Vertragsstrafe
Jedem Vertragspartner ist es untersagt, während sowie zwei Jahre nach Beendigung dieses Vertrags Mitarbeitende des anderen Vertragspartners direkt oder indirekt abzuwerben. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung in Satz 1 zahlt der hiergegen verstoßende Vertragspartner an den anderen Vertragspartner eine Vertragsstrafe in Höhe von 2,5 Bruttomonatsgehältern des betreffenden Mitarbeitenden, der unter Verstoß gegen die Verpflichtung gemäß Satz 1 von dem betreffenden Vertragspartner abgeworben wird. Für die Berechnung der Vertragsstrafe ist das Bruttomonatsgehalt des betreffenden Mitarbeitenden maßgeblich, das er zuletzt bei dem Vertragspartner, von dem er abgeworben wurde, vor Verwirkung der Vertragsstrafe bezogen hat.
Versionstand 1.1 (1.1.2024)